Montag, 9. Juli 2012

Entwurf eines Schreibens zur Einführung der Gelangensbestätigung (BMF)


Die bisher für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweismöglichkeiten wurden abgeschafft und durch die sog. Gelangensbestätigung ersetzt. Das BMF hatte für die Umsetzung zunächst eine Übergangsregelung bis zum 31.03.2012 getroffen, diese zunächst bis zum 30.06.2012 und nunmehr mit Schreiben vom 01.06.2012 bis zum Inkrafttreten der erneuten Änderung der UStDV auf unbestimmte Zeit verlängert, nach der es nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis für ausgeführte Umsätze noch auf Grundlage der alten Rechtslage geführt wird.

Nach dem Entwurf des BMF zur Umsetzung der angedachten Regelung (Stand 21.3.2012), der den Verbänden mit der Bitte um Stellungnahme übersandt wurde, sollen folgende Vereinfachungsregelungen zur Anwendung gelangen:

In bestimmten Fällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung beim Spediteur befindet (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6b UStAE).

Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben ergeben (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 1 UStAE).

Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum UStAE enthält aber ein Muster, das dem Unternehmer eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6a UStAE).

Die auf der Gelangensbestätigung erforderliche Unterschrift des Abnehmers kann in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6d und 6e UStAE).

Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede Lieferung erstellt werden, Sammelbestätigungen, z. B. monats- oder quartalsweise, sind möglich (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6 UStAE).

Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, in diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6a UStAE).

In Versendungsfällen (auch bei Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, z. B. ein CMR-Frachtbrief, der alle erforderlichen Angaben enthält (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6d UStAE).

Beim Transport durch Kurierdienste kann der Gelangensnachweis in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. dazu Abschn. 6a.3 Abs. 6e UStAE).

Beim Transport durch Postdienstleister reicht ein Posteinlieferungsschein (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6f UStAE).
Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6g UStAE).

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren reicht die EMCS-Erledigungsnachricht der zuständigen Zollbehörde (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6h UStAE).

Liegt dem liefernden Unternehmer keine Gelangensbestätigung vor, kann die Steuerbefreiung auch aufgrund der objektiven Beweislage gewährt werden, wenn feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6c).

Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände auf die angedachten Regelungen reagieren und ob letztendlich eine rechtssichere und für die Unternehmen praktikable Lösung gefunden wird.

1 Kommentar:

  1. Im Übrigen betrifft der neue Exportnachweis in Form der Gelangensbestätigung nur Lieferungen ins EU-Ausland. Lieferungen in Drittländer müssen nach wie vor den Zoll passieren. Daher können auch weiterhin die Zollanmeldungsbelege, in der Regel durch elektronische Zollanmeldung im Rahmen des ATLAS-IT-Verfahrens, als Belegnachweis für eine Ausfuhrlieferung dienen.

    AntwortenLöschen