Mittwoch, 11. Juli 2012

Vorsteueraufteilungsregeln bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage


Die Finanzverwaltung wendet die neuere BFH-Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung bei Aufwendungen für eine Dachreparatur, Herstellung einer Halterung in Form eines Car-
ports im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage an (= Anwendbarkeitserklärung vom 20.6.2012, LEXinform: 0170906).

Die Quintessenzen der Rechtsprechung (BFH vom 19.7.2011, XI R 29/10, BStBl. II 2012, 438; BFH vom 19.7.2011, XI R 29/09, BStBl. II 2012, 430; BFH vom 19.7.2011, XI R 21/10, BStBl. II 2012, 434) lauten:

·         Photovoltaikanlage
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist unzweifelhaft Unternehmer und kann aus den Kaufrechnungen die Vorsteuer geltend machen.

·         Gebäude
Das Gebäude kann, muss aber nicht, hinsichtlich der Nutzungsfläche zum Vorsteuer-
abzug berechtigen. Bei außerunternehmerischen Nutzungen oder umsatzsteuerfreier Wohnzweckvermietung besteht ein Vorsteuerausschluss.

·         Funktionale Nutzungen
Das Dach eines Gebäudes oder Carports hat zwei funktionale Nutzungen. Einmal als Dach und das andere Mal als Halterung für die Photovoltaikanlage.

·         Umsatzverhältnis
Aufgrund der zwei Nutzungen handelt es sich um einen gemischt genutzten Gegenstand, wofür u. U. ein Umsatzverhältnis für die Vorsteueraufteilung benötig wird. Ein (fiktiver) Umsatz wird für die Dachnutzung/-fläche als
erstes ermittelt (= branchenüblich: 8% der Einspeisevergütung). Als zweites wird die anteilige (fiktive) Miete des Daches be-
stimmt, welcher bei einer Nutzungsflächenvermietung anfällt. Daraus ergibt sich jetzt ein
Vorsteueraufteilungsschlüssel
, der in formelle Bestandskraft erwachsen wird. Änderungen der Verhältnisse führen zu Vorsteuerberichtigungen innerhalb von fünf
bzw. zehn Jahren.

Solange die Umsatzsteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig geworden ist, können Vorsteuerbeträge im Sinne des (fiktiven) Umsatzverhältnisses beantragt werden.

Sollte der bisherige Vorsteuerabzugsprozentsatz geringer sein, aber bereits formell bestandskräftig, sind Vorsteuerberichtigungen anzuzeigen.

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