Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
nur, wer eine Rechnung i. S. des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u. a. der
Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche
Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und
ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Bei Betriebsprüfungen
schaut das Finanzamt immer genauer hin. Werden Rechnungen nicht ordnungsgemäß
ausgestellt, versagt der Fiskus den Vorsteuerabzug.
In einem vor dem Bundesfinanzhof
(BFH) ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Rechnungen
erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung
ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese
Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das
Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge mit der Begründung, dass
es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die
erbrachten Dienstleistungen fehlt. Daran ändert auch die Bezugnahme auf
bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht
beigefügt worden sind.
Mit Urteil vom 16.1.2014 entschied
der BFH jedoch, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der
Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese
Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Eine Rechnung muss Angaben
tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten
Leistungen ermöglicht. Dazu können andere Geschäftsunterlagen herangezogen
werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese
anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Solche
Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt
sein. Das FA muss daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei
der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.
Bitte beachten Sie! Eine allgemeine Beschreibung von Leistungen in einer Rechnung
wie z. B. "Trockenbauarbeiten", "EDV-Leistungen",
"Fliesenarbeiten" oder "Beratungsleistung" genügen allein
nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum
Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung, denn durch derartige Bezeichnungen wird
eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.
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