Samstag, 29. September 2012

Aktuelles für Steuern • Wirtschaft • Personal OKTOBER 2012


Als Download erhalten Sie unsere Monatszeitschrift  << Blitzlicht >> für den Monat Oktober 2012.


In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:


  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober und November 2012
  • Aufteilung einer Betriebskostenversicherung
  • Kein Halbabzugsverbot auf Teilwertabschreibung eines vom GmbH-Gesellschafter gegebenen Darlehens
  • Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis
  • Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer
  • Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich
  • Schuldanerkenntnis durch Zusage von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben
  • Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch
  • Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abwägung zwischen kürzester und offensichtlich verkehrsgünstigster Wegstrecke
  • Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
  • Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Dienstag, 18. September 2012

Rente ab 2005: Auch eine Einmalzahlung unterliegt der Besteuerung


Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass auch eine Einmalzahlung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte mit einem Anteil von 50 % der neuen Rentenbesteuerung unterliegt.

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der eine Rente aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte bezog. Im Jahr 2005 hatte er eine Einmalzahlung vom Versorgungswerk erhalten.

Beispiel: Ein Rentner erhält eine Jahresrente von 40.000 EUR. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2005 unterliegen 50 % dieser Summe der Einkommensteuer. Diese 20.000 EUR sind seinen übrigen Einkünften hinzuzurechnen und dann mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Wäre die Zahlung ein Jahr früher erfolgt, wäre sie günstiger versteuert worden. Das letzte Wort in dieser Sache ist zwar noch nicht gesprochen, da gegen das Urteil eine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Dennoch zeigt die Entscheidung, wie stark die steuerliche Belastung von Renten durch die Reform seit 2005 zugenommen hat.

Hinweis: Der Anteil, der von einer Rente zu versteuern ist, steigt sukzessive mit dem Jahr des Renteneintritts. Bei einem Eintritt in die Altersrente im Jahr 2005 betrug er 50 % und wird im Jahr 2040 bei 100 % liegen.

Montag, 10. September 2012

In welchen Fällen führt die Übernahme von Bußgeldern zu Arbeitslohn?

Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluß auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.

Entscheidend war im Urteil die Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.

Einen geringfügigen Verstoß nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit übernimmt.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und – wenn ja – nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich einstufen lassen (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).

Sonntag, 26. August 2012

Der Hund unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten: Es menschelt



Kernproblem
Wird ein Abzug privat veranlasster Kosten bei der Einkommensteuer beantragt, kommen häufig kuriose Sachverhalte zum Vorschein, die es zu entscheiden gilt. Fallen Aufwendungen für des Menschen besten Freund an, dann bleiben die Leitsätze richterlicher Entscheidungen auch schon einmal in bleibender Erinnerung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz urteilte einmal: "Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes angefallen sind, der auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Steuerpflichtigen angeschafft wurde, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit des Hundes zur Behandlung der Krankheit nicht durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde." Nachdem der Fall des zuckerkranken Hundes entschieden ist, durfte sich das FG Münster jetzt mit dem "Gassi gehen" beschäftigen.


Sachverhalt
Diesmal ging es nicht um Kosten eines kranken Hundes, sondern dessen Hundesitters. Ein Tierfreund hatte 2 Hunde, die er regelmäßig durch einen Betreuungsservice bei sich abholen und auch wieder zurückbringen ließ. Wenn es im Sachverhalt heißt: "Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt", dann erahnt man bereits, dass dies für die spätere Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein sollte. Den Steuervorteil sollte die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bringen. So mussten sich die Finanzrichter mit der Pflege eines Hundes im Haushalt eines Steuerpflichtigen beschäftigen.

Entscheidung
Das FG Münster definiert unter dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Hierzu gehörten u. a. der Einkauf von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, aber auch Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Wenn auch ein Hund in den Haushalt aufgenommenen sei, könnten Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, das Ausführen und sonstige Beschäftigung des Hundes als haushaltsnah eingestuft werden, weil sie üblicherweise durch einen Haushaltsangehörigen erledigt würden. Den steuerlichen Abzug lassen die Richter jedoch an der fehlenden Haushaltsnähe scheitern und vergleichen dies mit der Tätigkeit einerTagesmutter, deren Aufwand auch nur begünstigt sei, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinde.

Konsequenz
Für die Praxis bedeutet das: Den Hundesitter sollte man wie den Babysitter besser zu Hause und im Garten lassen, den Hundefriseur lässt man auch besser nach Hause kommen und bei der Hundepension? Vielleicht hilft ein Vergleich mit einem Pflegeheim.

Vorsicht bei Bezahlung über Kontokorrentkonten


Der Abzug betrieblicher Schulzinsen bei der Gewinnermittlung ist erst nach einer zweistufigen Prüfung möglich. 
Und dabei ist Vorsicht geboten, wenn die Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto überwiesen werden.
Achtung: Kontokorrentzinsen sind unbeschränkt abziehbar. Quelle: APN
Achtung: Kontokorrentzinsen sind unbeschränkt abziehbar.Quelle: APN


Grundvoraussetzung ist, dass die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind - und nicht privat. Darüber hinaus darf der Abzug nicht aufgrund von sogenannten Überentnahmen eingeschränkt sein. 
Überentnahmen sind gegeben, wenn die aus dem Betrieb entnommenen Bar- und Sachmittel den Jahresgewinn und die Einlagen übersteigen.
Ein unbeschränkter Abzug ist jedoch möglich, wenn Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, zum Beispiel Produktionsmaschinen, entstehen. 
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Darlehensmittel nicht auf ein gesondertes Konto überwiesen werden, sondern auf ein betriebliches Kontokorrentkonto. Über ein solches Konto wird der tägliche Zahlungsverkehr abgewickelt. Es kann aber auch zur Verrechnung genutzt werden.
In diesem Fall erkennt die Finanzverwaltung den unbeschränkten Schuldzinsenabzug nur an, wenn zwischen Überweisung der Darlehnsmittel und Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 30 Tage liegen. Dieser Meinung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil angeschlossen (Az. IV R 19/08). Im Gegensatz zur Finanzverwaltung schließt der BFH den unbeschränkten Schuldzinsenabzug jedoch nicht kategorisch aus, wenn die 30-Tage-Frist nicht eingehalten wurde. Vielmehr hat der Unternehmer dann die Möglichkeit, den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto und Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall nachzuweisen.
Zugunsten der Unternehmen hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Damit vertritt der BFH auch in diesem Fall eine andere Meinung als die Finanzverwaltung, die es als erforderlich ansieht, dass zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird
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