Sonntag, 13. Januar 2013

ELStAM-Broschüre mit Fallbeispielen veröffentlicht


Die Verwaltung hat mit der Broschüre „ELStAM – Fallbeispiele für Arbeitgeber und Hersteller von Lohnbuchhaltungs- Software“ (Stand: 1.11.2012) eine weitere Hilfestellung für den Einstieg in das elektronische Lohnsteuerverfahren ab 1.1.2013 veröffentlicht.
Diese Broschüre ergänzt den bereits veröffentlichten „Leitfaden für Lohnbüros“ und erläutert Detailfragen zur An- und Abmeldung sowie zum Wechsel zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung im Rahmen des elektronischen Verfahrens. Sie dürfte vor allem für die Lohnbüros der Arbeitgeber hilfreich sein, da sie in der Regel die technischen Begriffe verwendet, die für die Kommunikation zwischen ELStAM-Datenbank und Lohnbuchhaltungs-Software festgelegt worden sind.
Hinweis: Die Broschüren sind unter www.elster.de unter der Rubrik Arbeitgeber/elektronische Lohnsteuerkarte ODER HIER kostenlos abrufbar (DStV, Mitteilung vom 20.11.2012). 

Samstag, 15. Dezember 2012

Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013


Kernproblem
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung. An die Stelle der getrennten Veranlagung tritt die Einzelveranlagung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat hierzu auf signifikante Änderungen hingewiesen.
Die Änderungen im Einzelnen
Die Veranlagungsarten für Eheleute wurden von 7 auf nur noch 4 mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Nach Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung verbleiben nur noch die Einzelveranlagung mit Grundtarif und (jeweils mit Splittingtarif) das "Sondersplitting" im Trennungsjahr, Witwensplitting sowie die Zusammenveranlagung. Ehegatten haben ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die getrennte Veranlagung nach altem Recht und ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen ist bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen möglich. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag des Ehegatten aus, der den Aufwand getragenen aus. Die zumutbare Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich bei der Einzelveranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten. Früher wurden die abzugsfähigen Aufwendungen bei getrennter Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten bemessen und anschließend aufgeteilt. Eine wesentliche Änderung ist verfahrensrechtlicher Natur: Die Ehegatten sind grundsätzlich an die Wahl der Veranlagungsform mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gebunden. Die einmal getroffene Wahl kann nur geändert werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart zusammengerechnet niedriger ist.
Konsequenz
Die gesetzliche Einschränkung des Wechsels erfordert bereits bei Abgabe der Steuererklärung eine Günstigerprüfung durch die Ehegatten. Zurzeit ergeben sich noch einige Verfahrensfragen, die ungeklärt sind (z. B. Änderungsmöglichkeit durch Einspruch gegen Erstbescheid oder bei ungünstigerer Veranlagung im Erstbescheid, als zunächst angenommen, z. B. durch die Streichung von Werbungskosten).

Montag, 10. Dezember 2012

Eltern können Kosten für 2-sprachigen Kindergarten abziehen



Kernproblem
Kinderbetreuungskosten werden steuerlich mit bis zu 4.000 EUR je Kind gefördert und sind nicht (wie das Eltern sonst oft vom Finanzamt zu hören bekommen) mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als Sonderausgaben möglich. Schon immer Bestand hatte die Einschränkung, dass Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht gefördert werden. In einem Verwaltungserlass nennt die Finanzverwaltung Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht als negative Beispiele. Werden Kinder in einem mehrsprachig geführten Kindergarten betreut, kann es schon einmal Abgrenzungsprobleme geben.
Sachverhalt
Eltern ließen ihre Kinder in einem städtischen Kindergarten betreuen, der neben deutschen Erzieherinnen auch französische Sprachassistentinnen beschäftigte. Die Methodik sah vor, dass die Erzieherinnen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich (ohne Lehrplan) französisch sprachen. In Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben arbeiteten die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen. Während die Erzieherinnen bei der Stadt angestellt waren, wurden die Sprachassistentinnen von einem Verein zur Förderung der französischen Sprache und Kultur gestellt, an den die Eltern eine gesonderte Vergütung zahlten. Mit Begründung auf die Nichtabziehbarkeit von Unterrichtskosten versagte das Finanzamt den Abzug der an den Verein geleisteten Aufwendungen.
Entscheidung
Wie das Finanzgericht entschied auch der Bundesfinanzhof zugunsten der Eltern. Der Begriff der Kinderbetreuung sei weit zu verstehen und umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindere den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht. Etwas anders gelte dann, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfänden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rücke.
Konsequenz
Die bilinguale Kita liegt voll im Trend und kann mit Steuervorteilen für die Eltern werben (zumindest solange es "unorganisiert und ohne Konzept" zugeht).

Samstag, 8. Dezember 2012

Kleine haben es bald leichter -> EU-Micro-Richtlinie

Der Bundestag ist dabei, eine europäische Richtlinie umzusetzen (sog. EU-Micro-Richtlinie), nach der planmäßig schon ab 31.12.2012 Kleinstkapitalgesellschaften (also z.B. GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG) einfachere Bilanzen aufstellen dürfen. Auf einen Anhang kann verzichtet werden, auch die Offenlegung wird vereinfacht.
update vom 30.11.2012 zum Gesetzesbeschluss und Pressemitteilung des BMJ siehe unten
Hintergrund
Unter anderem auf Betreiben Deutschlands wurde in der EU die sog. Micro-Richtlinie erlassen, die Vergüstigungen bei der Bilanzierung von "Kleinstkapitalgesellschaften" vorsieht.
Deutschland will nach einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums auch für eine möglichst schnelle Umsetzung im deutschen Recht sorgen. Kleinstkapitalgesellschaften sollen bereits für den Jahresabschluss 2012 von der neuen Regelung profitieren. Ziel der Neuregelung ist eine Entlastung von Berichts- und Offenlegungspflichten.
Anwendungszeitraum, Stand des Verfahrens
Zum 31.7. wurde der Referentenentwurf des sog. MicroBilG vorgelegt. Der Pressemeldung ist zu entnehmen, dass im Bundestag mit Einigkeit gerechnet werden kann, da es sich im wesentlich technisch um die Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie handelt. Da der Bundestag laut Sitzungsplan 2012 nach seiner Sommerpause erst wieder am 10. September die erste Sitzungswoche hat, bleibt für den Gesetzesdurchlauf Bundestag/Bundesrat nicht allzu viel Zeit.
Nichtsdestotrotz wird in der Pressemeldung des BMJ als erste Anwendung "Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2012 enden" genannt. Achtung: Anders als gewohnt steht hier der "30.", nicht der "31." Dezember!
Das bedeutet: das normale Wirtschaftsjahr einer Kapitalgesellschaft mit Ende zum 31.12.2012 wird bereits erfasst - die Neuregelung ist dann bereits für dieses Jahr anwendbar.
update: am 30.11.2012 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen. Mit Veröffentlichung tritt es in Kraft - die technische Umsetzung ist noch unklar. Pressemitteilung des BMJ vom 30.11.12
Begünstigte Kapitalgesellschaften
Das Gesetz führt neben der bestehenden Gliederung der Größenklassen in "kleine, mittelgroße und große" Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 HGB) nun die sog. "Kleinstkapitalgesellschaft" (§ 267a HGB n.F.) ein.
Soo klein ist die gar nicht, denn begünstigt sind dabei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG, auch GmbH & Co. KG), die höchstens eines der 3 folgenden Kriterien überschreiten:
(1) 350.000 Euro Bilanzsumme (nach Abzug eines auf der Aktivseite bilanzierten Fehlbetrags)
(2) 700.000 Euro Umsatzerlös (in den 12 Monaten vor Stichtag)
(3) im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
Was ist die Erleichterung?
Die "Kleinstkapitalgesellschaften" müssen ihre Bilanz nicht mehr offen legen, sie können stattdessen nurhinterlegen. Vorteil: ist jemand an Bilanzdaten interessiert, erhält er diese beim Bundesanzeiger erst auf Nachfrage, nicht mehr einfach per Klick im Internet.
Dazu gibt es Erleichterungen in der Gliederung der Bilanz (§ 266 Abs. 1 n.F. HGB) und schließlich muss kein Anhang mehr erstellt werden, wenn gewisse Angaben im Zusammenhang mit der Bilanz ("unter der Bilanz") dargestellt werden (§ 264 Abs. 1 n.F. HGB).
Diese Angaben sind (in Kurzfassung): Bürgschaftsverhältnisse u.ä. (§ 251 HGB), Kredite und Haftungsverhältnisse zugunsten der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 9c HGB).
Fazit
Da bisher der Anhang in kleineren Fällen nicht allzu großen Aufwand ausgelöst hat, schlägt insbesondere die neue "Hinterlegung statt Offenlegung" durch. Damit wird nunmehr vermieden, dass allzu schnell die Daten der betroffenen Kapitalgesellschaften aus dem Bundesanzeiger zum "Schnüffeln" abgeholte werden - Geheimnisse gibt es aber natürlich nach wie vor keine.
Weiterführende Infos
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums mit weiteren Infos
Referentenentwurf des MicroBilG des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie
Pressemitteilung des BMJ vom 30.11.12

Sonntag, 18. November 2012

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers


Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. 

Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. Für den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten Vorteilen gilt Folgendes: 

• Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. 

• Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl 2007 II Seite 63, vom 27. Februar 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II Seite 426 und vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl 2009 II Seite 749).   Mit der bloßen Nennung des Sponsors – ohne besondere Hervorhebung - wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen. 


Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012 IV D 2 - S 7100-b/11/10002 (2012/0954863) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert: 

Es wird folgender Absatz 23 angefügt: 
„(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“ Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. 

Quelle: Schreiben des BMF vom 13. November 2012