Mittwoch, 18. April 2012

Oder-Konto: Zahlungen eines Ehegatten sind nicht zwingend hälftig eine Zuwendung an den anderen Ehegatten

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) der Eheleute können zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der andere Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH 23.11.11, II R 33/10).

Die Klägerin eröffnete zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto, auf das nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. Die Klage beim FG hatte keinen Erfolg.

Der BFH hob jedoch die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Es muss nun noch geklärt werden, ob die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.

Um ungewollte Schenkungen zu vermeiden, wird empfohlen,

  • entweder erst gar kein Oder-Konto einzurichten, sondern eine gegenseitige Kontobevollmächtigung für ein Einzelkonto zu erteilen (steuertipps.de) oder
  • für ein solches Oder-Konto im Vorhinein eine am besten schriftliche Vereinbarung zu fassen, aus der sich zweifelsfrei eine abweichende Zuordnung des Guthabens ergibt. Gab es bereits in der Vergangenheit größere Einzahlungen, sollte mit geeigneten Unterlagen dokumentiert werden können, dass keine Schenkungsabsicht vorlag

Samstag, 14. April 2012

Bei Messeleistungen folgt das Bundesfinanzministerium dem EuGH



Rechtslage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in 2011 der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass die vorübergehende Überlassung von Messeständen als grundstücksbezogene Dienstleistung zu behandeln sei, eine Absage erteilt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun seine Auffassung geändert.

Neue Verwaltungsanweisung
Für die Planung, Gestaltung sowie den Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen für Unternehmer gilt nun grundsätzlich das Empfängerortprinzip. Derartige Umsätze werden daher dort versteuert, wo der Kunde sitzt. Wird die Leistung ausnahmsweise gegenüber Nichtunternehmern erbracht, ist hingegen eine differenzierte Betrachtung der konkret erbrachten Leistung erforderlich. In Frage kommen hier zunächst eine Werbeleistung, ihr folgend eine kulturelle, künstlerisch o. ä. Leistung oder zuletzt die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände.

Konsequenz
Die Grundsätze des Schreibens sind ab dem 1.1.2011 anzuwenden. Eine vorherige Anwendung ist unter Berufung auf das zugrunde liegende EuGH-Urteil möglich. Hiervon dürften viele deutsche Messebauer Gebrauch machen. Sie können so darauf verzichten, ihren ausländischen Kunden, soweit diese Unternehmer sind, deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sofern die Leistung Messen in Deutschland betraf. Dies wird die Akzeptanz bei ausländischen Kunden erhöhen, da sie nicht mehr auf das Vorsteuervergütungsverfahren angewiesen sind, falls sie dies bisher überhaupt nutzen konnten. Sofern die Kunden aus der EU stammen, gilt das Reverse-Charge Verfahren, die Rechnungen sind netto auszustellen und der Kunde schuldet die Umsatzsteuer. Bei Kunden aus Drittländern ist hingegen keine pauschale Aussage möglich. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Umsatz im Drittland zu versteuern ist.

Geringfügigkeitsgrenze bei der gewerblichen Infizierung



Kernproblem
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlage von einer Besitzgesellschaft überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Betrieb und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben (personelle Verflechtung). Liegen die Voraussetzungen vor, so hat dies eine Umqualifizierung sämtlicher von der Besitzgesellschaft erzielten Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte zur Folge. Kürzlich hatte sich ein Finanzgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Umqualifizierung der Einkünfte auch dann gilt, wenn die Besitzgesellschaften neben den vom Betriebsunternehmen gezahlten Vermietungsentgelten in erheblichem Umfang Vermietungseinkünfte aus anderen Vermietungsobjekten erzielt.

Sachverhalt
Im Streitjahr 1999 vermietete die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Gebäude an eine GmbH, die dort ihren Spielhallenbetrieb unterhielt. An der GbR waren Vater und Sohn zusammen zu 52 %, an der GmbH hingegen zu 100 % (Vater: 75,2 % und Sohn: 24,8 %) beteiligt. Daneben erzielte die GbR noch erhebliche Einkünfte aus der Vermietung von Grundbesitz an Dritte, die rund 93,69 % ihres Gesamtumsatzes ausmachten. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben seien, so dass sämtliche Einkünfte der GbR, also mitsamt der Vermietungseinkünfte von Dritten, in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren seien. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung
Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind nach Ansicht des Gerichts erfüllt, da die GbR und die GmbH sachlich und auch personell verflochten sind. Letzteres gelte, da für die GbR abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Die von der GmbH gezahlten Vermietungseinkünfte führen somit bei der GbR zu gewerblichen Einkünften. Aufgrund der so genannten Infektionstheorie seien somit auch die restlichen Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte zu sehen. Die von der ständigen Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme, dass bei einem nur "äußerst geringen Anteil" der gewerblichen Einkünften von einer gewerblichen Infizierung der restlichen Einkünfte abgesehen werden soll, sieht das Gericht bei einem Anteil der gewerblichen Einkünfte von 6,31 % als nicht erfüllt an. Es hält eine Obergrenze von 5 % bei der Geringfügigkeitsprüfung für zutreffend.

Konsequenz
Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist, ab welcher relativen oder absoluten Geringfügigkeitsgrenze ein "äußerst geringer Anteil" der gewerblichen Einkünfte gegeben ist. Nach bisheriger Rechtsprechung ist zumindest bei einem Umsatzanteil von 1,25 % und ggf. auch bei 2,81 % von einer solchen Geringfügigkeit auszugehen.

Abgrenzung von Spenden und Zahlungen für Satzungszweck



Kernfrage
Spenden an eine gemeinnützige Organisation mindern das zu versteuernde Einkommen des Spenders. Voraussetzung ist, dass die Spenden vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten steuerbegünstigten Zwecke geleistet werden. Darf der Spendenabzug auch vorgenommen werden, wenn die eigene Satzung eine Spende an eine bestimmte gemeinnützige Organisation verpflichtend vorsieht?

Sachverhalt
Eine Stiftung betreibt eine öffentliche Sparkasse. Nach der Stiftungssatzung sind die in einem Jahr erzielten Überschüsse zunächst in einem bestimmten Umfang einer Sicherheitsrücklage zuzuführen. Der Rest ist an eine bestimmte, eindeutig definierte gemeinnützige Organisation zu überweisen oder als Mittelvortrag bei der Stiftung zu belassen. Ausnahmen hiervon bedürfen der behördlichen Genehmigung. Die Stiftung begehrt für die Zuwendungen an die gemeinnützige Organisation den Spendenabzug. Finanzamt und Finanzgericht lehnen dies ab.

Entscheidung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) mindern die Zahlungen das Einkommen der Stiftung nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen keine so genannten Einkommensverteilungen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes vor. Sie sind bei Stiftungen nicht möglich; Stiftungen sind Vermögensmassen, die weder über Gesellschafter noch Mitglieder verfügen. Der Spendenabzug ist ebenfalls zu verwehren. Die Stiftung hat ihre "Spenden" nicht freiwillig geleistet, sondern weil sie dazu nach ihrer Satzung verpflichtet ist.

Konsequenzen
Die Satzungen von Förderkörperschaften sollten im Hinblick auf eine Verpflichtung zu Abführung ihrer Mittel an eine bestimmte gemeinnützige Organisation durchgesehen werden. Ob gleichwohl Änderungsbedarf besteht, erfordert die Betrachtung des Einzelfalles. Der vorliegende Sachverhalt weißt insoweit eine Besonderheit auf, als die Stiftung als Förderkörperschaft selbst nicht gemeinnützig ist.