Sonntag, 31. Juli 2016

Kürzung der "außergewöhnlichen Belastungen" um zumutbare Belastung doch nicht verfassungsgemäß?

Entstehen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (z. B. Krankheitskosten), können diese nach dem Einkommensteuergesetz zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden - aber nur so weit sie die sog. "zumutbare Belastung" überschreiten.

Die Kürzung um die zumutbare Belastung war Thema zweier vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtener Urteile. Er stellte in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 fest, dass es nicht von Verfassungs wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

Anmerkung: Gegen die Auffassung des BFH wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 180/16 eingelegt. Die Erfolgsaussichten dieser Beschwerde sind nicht abschätzbar. Dennoch sollten Belege über außergewöhnliche Belastungen weiter aufbewahrt und die Kosten in den Einkommensteuererklärungen steuerlich angesetzt sowie abschlägige Bescheide offen gehalten werden.

Donnerstag, 28. Juli 2016

Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen 

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Dienstag, 30. Juni 2015

Schönheitsreparaturen vs ,anschaffungsnahe Herstellungskosten'

Die steu­er­li­che Un­ter­schei­dung von Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren und an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten be­schäf­tigt im­mer wie­der die Ge­rich­te. Für den Bau­herren kann das ganz sc­hön teu­er wer­den, wenn die Be­wer­tung der Maß­nah­men wie im Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts Müns­ter aus­fällt (FG Müns­ter, Ur­teil v. 25. Sep­tem­ber 2014 – 8 K 4017/11 E). 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ge­hö­ren zu den Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes Ge­bäu­des auch Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die inn­er­halb von drei Jah­ren nach der An­schaf­fung des Ge­bäu­des durch­ge­führt wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen oh­ne die Um­satz­steu­er 15 % der An­schaf­fungs­kos­ten des Ge­bäu­des über­s­tei­gen (so­ge­nann­te an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten). 
Der ge­setz­lich nicht de­fi­nier­te Be­griff der Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men er­fasst sämtliche Auf­wen­dun­gen für Bau­maß­nah­men an ei­nem be­ste­hen­den Ge­bäu­de, durch die Män­gel be­sei­tigt oder das Ge­bäu­de in ei­nen zeit­ge­mä­ß­en Zu­stand ver­setzt wer­den. Grund­sätz­lich als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten er­fasst wer­den auch al­le Maß­nah­men, bei de­nen die Auf­wen­dun­gen ein­deu­tig den Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen zu­zu­ord­nen sind. 
Kos­ten für Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren – al­so Maß­nah­men zur Be­sei­ti­gung von Män­geln, die durch ver­trags­ge­mä­ß­en Ge­brauch ent­stan­den sind, wie das Ta­pe­zie­ren, An­st­rei­chen oder Kal­ken der Wän­de und De­cken, das St­rei­chen der Fußb­ö­den, Heiz­kör­per ein­sch­ließ­lich Heiz­roh­re, der In­nen­tü­ren so­wie der Fens­ter und Au­ßen­tü­ren von in­nen – wer­den von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG grund­sätz­lich nicht er­fasst. 
Sach­ver­halt: 
Im Kla­ge­fall hat­te der Klä­ger ein Mehr­fa­mi­li­en­haus im Jahr 2006 ge­kauft, in den fol­gen­den Jah­ren mit Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren sys­te­ma­tisch mo­der­ni­siert und die da­für ent­stan­de­nen Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt sah da­rin aber an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten und be­rück­sich­tig­te die­se nur im Rah­men der Ab­sch­rei­bung. Die da­ge­gen ge­rich­te­te Kla­ge hat­te kei­nen Er­folg. 
In der Ur­teils­be­grün­dung ver­t­rat das Ge­richt die Auf­fas­sung, dass Auf­wen­dun­gen für jähr­lich an­fal­len­de Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen oder Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren dann als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten zu be­han­deln sind, wenn sie in en­gem    rä­um­li­chen, zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der ste­hen und in ih­rer Ge­samt­heit ei­ne ein­heit­li­che Bau­maß­nah­me bil­den, wie dies bei ei­ner Mo­der­ni­sie­rung des Hau­ses im Gan­zen und von Grund auf der Fall ist (BFH, Ur­teil v. 25. Au­gust 2009 – IX R 20/08).

Dienstag, 2. Juni 2015

Abzocke mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Registrierung erfolgt ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern und ist stets kostenfrei

Aktuell befinden sich wieder Schreiben im Umlauf, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Schreiben erwecken einen amtlichen Eindruck. Sie weisen zwar im Kleingedruckten darauf hin, dass es sich um eine nicht amtliche, jedoch kostenpflichtige Eintragung handelt. Unternehmen sollten keinesfalls das Schreiben ausfüllen und zurücksenden.
Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr.. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
 
Die USt-IdNr. ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie wird benötigt von Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnehmen.
Weitere Informationen auch unter www.bzst.de.