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Sonntag, 8. September 2013
Finanz- und Fördermittel: Gründercoaching Deutschland KfW aus ALG
Finanz- und Fördermittel: Gründercoaching Deutschland KfW aus ALG: Noch scheint es sich nicht herumgesprochen zu haben aber es ist sehr sehr wahrscheinlich: die 90% Förderung für Gründungsberatung wird es ab...
Sonntag, 4. August 2013
"Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung im Zweifamilienhaus
Der Bundesfinanzhof
(BFH) hat in seinem Urteil vom 15.1.2013 entschieden, dass Aufwendungen für die
berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines
ausschließlich vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzten
Zweifamilienhauses befinden, unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches
Arbeitszimmer fallen und somit lediglich pauschal in Höhe von 1.250 €
steuerlich zu berücksichtigen sind.
Im entschiedenen Fall
erzielte ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als
Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen
und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich
genutztes Büro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und
seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen
den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich im
Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen
separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte.
Nachdem das Finanzamt nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende
Pauschale zum Abzug zuließ, argumentierte der Steuerpflichtige vor Gericht, das
Arbeitszimmer sei nicht "häuslich" und unterfalle deshalb nicht der
Abzugsbeschränkung.
Der BFH rechnet das
Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu. Der für die Annahme der Häuslichkeit
erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt
erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch
von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.
Samstag, 13. Juli 2013
Unterentnahmen vor 1999
Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen vor 1999
Grundsätzlich können betrieblich veranlasste Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden. Eine Einschränkung gibt es aber dann, wenn der Unternehmer so genannte Überentnahmen getätigt hat. Das ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Liegen Überentnahmen vor, können nicht alle geleisteten Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Unterentnahmen vergangener Wirtschaftsjahre ermittelt. Der Betrag, der sich dabei ergibt, maximal jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr tatsächlich angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.
Eigentlich stellt bei bilanzierenden Steuerpflichtigen das Kapitalkonto der Saldo der Über- und Unterentnahmen vergangener Wirtschaftsjahre dar. Daher war und ist unverändert strittig, ob bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen solche Unterentnahmen zu berücksichtigen sind, die bereits vor der Einführung der Regelung (vor dem 1. Januar 1999 bzw. 1. Juli 1998) bestanden haben. Die Finanzverwaltung hat dieses von Anfang an verneint. Es erfolgte wenig später eine Klarstellung im Einkommensteuergesetz im Sinne der Finanzverwaltung. Danach haben Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre unberücksichtigt zu bleiben.
Der BFH musste jetzt über die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm entscheiden. Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger geltend, er habe am 1. Januar 1999 ein Kapitalkonto von rund 250.000 € gehabt. Dieses Anfangskapital sei bei den Unterentnahmen zu berücksichtigen.
Dies lehnte der BFH jedoch mit folgenden Argumenten ab:
· Die verspätete „Klarstellung“ der umstrittenen Vorschrift durch den Gesetzgeber sei geeignet und erforderlich gewesen. Man verhindere damit, dass der Unternehmer bis weit in die Vergangenheit hinein, seine Kapitalentwicklung verfolgen müsse. Hier verkennt der BFH offenbar, dass sich die Kapitalentwicklung bei Bilanzierern gerade im Kapitalkonto widerspiegelt.
· Einnahme-Überschussrechner würden andernfalls benachteiligt, weil sie in der Vergangenheit keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt hätten.
· Außerdem sei die Vorschrift zweischneidig. Sie betreffe sowohl Steuerpflichtige mit einem Unterentnahmebestand als auch solche mit einem Überentnahmebestand. Dabei übersieht der BFH offensichtlich, dass gerade Steuerpflichtige, die Unterentnahmen vor dem 1. Januar 1999 getätigt haben, wesentlich schlechter gestellt werden als Steuerpflichtige, die bereits in der Vergangenheit ein negatives Kapitalkonto aufgebaut haben.
Hinweis:
Dennoch hat der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift. Diese sind für den steuerpflichtigen Kläger jedoch nicht ausgeräumt. Deshalb hat er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Betroffene sollten daher gegen ihre Steuerbescheide ggf. Einspruch einlegen. Vor diesem Hintergrund sollte darauf geachtet werden, dass die Bilanzen des Wirtschaftsjahre 1999 bzw. 1998/1999 aufbewahrt werden, um später das Kapitalkonto zu diesem Stichtag dokumentieren zu können.
Bei Bedarf sind wir gerne behilflich
Quelle: BFH-Urteil vom 9. Mai 2012, X R 30/06, Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BvR 1868/12), BStBl. 2012 II S. 667
Sonntag, 30. Juni 2013
Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Mit einer Gesetzesänderung wurden nunmehr die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU).
Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
- Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
- Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
- Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Förderung des ehrenamtlichen Engagements wurde verbessert
Mit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz will der Gesetzgeber das Ehrenamt stärken und Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen von Bürokratie entlasten. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
- Die sog. "Übungsleiterpauschale" wird von 2.100 € auf 2.400 € und die sog. "Ehrenamtspauschale" von 500 € auf 720 € angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig. Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die "Ehrenamtspauschale" kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
- Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, ist um ein Jahr verlängert worden. Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
- Steuerbegünstigte Organisationen können durch eine gesetzliche Regelung der sog. "Wiederbeschaffungsrücklage" Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die sog. freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden 2 Jahren ausschöpfen.
- Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Regelung eingeführt, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn die Vergütung 720 € jährlich nicht übersteigt.
- Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisationen leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Regelung ermöglicht vor allem die Schaffung sog. Stiftungslehrstühle an Universitäten.
- Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um 10.000 € auf 45.000 € angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.
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