Sonntag, 9. Oktober 2016

Vermögensübertragungen unter Ehegatten


Ehegatten-Gemeinschaftskonten
Bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand wird nach einer zivilrechtlichen Auslegungsregel (§ 430 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) ein jeweils hälftiger Vermögensanteil am Gesamtvermögen unterstellt. Eröffnen Ehegatten ein Oder-Konto (Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Ehegatte einzeln und vollumfänglich über das Kontoguthaben verfügen kann), unterstellt die Finanzverwaltung im Regelfall eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung in Höhe der Hälfte des Einlagebetrages. Berufen sich die Ehegatten auf einen von der hälftigen Beteiligung gemäß § 430 BGB abweichend vereinbarten Teilungsmaßstab, kann eine freigebige Zuwendung ggf. reduziert oder widerlegt werden. Wird eine freigebige Zuwendung bestritten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (Bundesfinanzhof - BFH vom 23.11.2011, II R 33/10).

Einzelkonten

Überträgt ein Ehegatte Vermögen aus seinem Einzelkonto auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten, kann er sich nicht auf den hälftigen Beteiligungsanteil berufen. Den Ehegatten trifft vielmehr die Feststellungslast dafür, dass dem bedachten Ehegatten das übertragene Vermögen bereits vor Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war (BFH vom 29.6.2016, II R 41/14). Im Streitfall hat die Finanzbehörde die gesamte Vermögensübertragung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterworfen. Die bloße Behauptung der Ehegatten, sie würden im gesetzlichen Güterstand leben und hätten daher vorausgesetzt, dass das Vermögen abweichend von der formalen Inhaberschaft jedem zur Hälfte gehöre, genügte nicht. Der BFH wies die Revision zurück.

Kontovollmacht

Die Eintragung einer Kontovollmacht auf das Einzelkonto eines Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten ist hingegen steuerlich unproblematisch.

Montag, 3. Oktober 2016

Neue Regelungen für Spendennachweise ab 2017

Nachdem im Juni auch der Bundesrat dem viel diskutierten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt hat, ist dieses am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Im Rahmen der beschlossenen Vereinfachungen bei der Erstellung der Einkommensteuerklärungen sind auch die Regelungen über die Spendennachweise geändert worden. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.

Künftig hat der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Die Nachweise müssen allerdings vom Zuwendungsempfänger noch ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides aufbewahrt werden, denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise anfordern.

Beispiel: Für Besteuerungszeiträume ab 2018 ist die Abgabefrist bis zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs verlängert worden, sofern ein Berater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beauftragt wurde. Der Berater gibt die Steuererklärung für 2018 beispielsweise Mitte Februar 2020 ab. Der Bescheid wird am 15.5.2020 bekanntgegeben. Die Aufbewahrungspflicht für die Zuwendungsbestätigung 2018 läuft bis zum 15.6.2021.


Anmerkung: 
Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Für die Datenübertragung hat der Zuwendungsempfänger Zeit bis Ende Februar des Folgejahres nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Dieses automatisierte Verfahren bringt den Vorteil, dass der Zuwendende keine Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren muss und der Empfänger kein Doppel. Der Spender kann einen Nachweis, z. B. einen Ausdruck der übermittelten Daten, vom Zuwendungsempfänger erhalten.

Freitag, 9. September 2016

Kaufpreisaufteilung in Grund und Boden und Gebäude im notariellen Kaufvertrag

Die Höhe der Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude; der Grund und Boden wird hier nicht berücksichtigt.

Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2015 grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung - zugunsten des Verkäufers - ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben.
Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es ermöglicht, "in einem typisierten Verfahren" entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem "typisierten Verfahren" aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.

Donnerstag, 25. August 2016

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung



Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall in tatsächlicher Höhe oder mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. In seiner Entscheidung vom 1.12.2015 stellt der Bundesfinanzhof aber klar, dass die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) aber dann anzuwenden ist, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.

Im entschiedenen Fall sanierte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 mal bzw. 215 mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z. B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit.

Dienstag, 23. August 2016

Parkmöglichkeit für Hotelgäste ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern


Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart, so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt oder nicht.

Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.

Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt werden können

Dienstag, 2. August 2016

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienwohnheim kann rückwirkend versagt werden



Der Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen durch Kinder bleibt steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt - es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Nunmehr hat das Hessische Finanzgericht (FG) dazu entschieden, dass auch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims 4 Jahre nach dem Erwerb von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen als Erwerber auf seine Kinder die Steuerbefreiung für Familienheime rückwirkend entfallen lässt. Das gilt auch dann, wenn das Familienheim aufgrund des vorbehaltenen Dauerwohnrechts und des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts weiterhin vom Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken genutzt wird.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Sonntag, 31. Juli 2016

Kürzung der "außergewöhnlichen Belastungen" um zumutbare Belastung doch nicht verfassungsgemäß?

Entstehen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (z. B. Krankheitskosten), können diese nach dem Einkommensteuergesetz zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden - aber nur so weit sie die sog. "zumutbare Belastung" überschreiten.

Die Kürzung um die zumutbare Belastung war Thema zweier vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtener Urteile. Er stellte in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 fest, dass es nicht von Verfassungs wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

Anmerkung: Gegen die Auffassung des BFH wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 180/16 eingelegt. Die Erfolgsaussichten dieser Beschwerde sind nicht abschätzbar. Dennoch sollten Belege über außergewöhnliche Belastungen weiter aufbewahrt und die Kosten in den Einkommensteuererklärungen steuerlich angesetzt sowie abschlägige Bescheide offen gehalten werden.

Donnerstag, 28. Juli 2016

Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen 

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Dienstag, 30. Juni 2015

Schönheitsreparaturen vs ,anschaffungsnahe Herstellungskosten'

Die steu­er­li­che Un­ter­schei­dung von Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren und an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten be­schäf­tigt im­mer wie­der die Ge­rich­te. Für den Bau­herren kann das ganz sc­hön teu­er wer­den, wenn die Be­wer­tung der Maß­nah­men wie im Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts Müns­ter aus­fällt (FG Müns­ter, Ur­teil v. 25. Sep­tem­ber 2014 – 8 K 4017/11 E). 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ge­hö­ren zu den Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes Ge­bäu­des auch Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die inn­er­halb von drei Jah­ren nach der An­schaf­fung des Ge­bäu­des durch­ge­führt wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen oh­ne die Um­satz­steu­er 15 % der An­schaf­fungs­kos­ten des Ge­bäu­des über­s­tei­gen (so­ge­nann­te an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten). 
Der ge­setz­lich nicht de­fi­nier­te Be­griff der Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men er­fasst sämtliche Auf­wen­dun­gen für Bau­maß­nah­men an ei­nem be­ste­hen­den Ge­bäu­de, durch die Män­gel be­sei­tigt oder das Ge­bäu­de in ei­nen zeit­ge­mä­ß­en Zu­stand ver­setzt wer­den. Grund­sätz­lich als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten er­fasst wer­den auch al­le Maß­nah­men, bei de­nen die Auf­wen­dun­gen ein­deu­tig den Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen zu­zu­ord­nen sind. 
Kos­ten für Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren – al­so Maß­nah­men zur Be­sei­ti­gung von Män­geln, die durch ver­trags­ge­mä­ß­en Ge­brauch ent­stan­den sind, wie das Ta­pe­zie­ren, An­st­rei­chen oder Kal­ken der Wän­de und De­cken, das St­rei­chen der Fußb­ö­den, Heiz­kör­per ein­sch­ließ­lich Heiz­roh­re, der In­nen­tü­ren so­wie der Fens­ter und Au­ßen­tü­ren von in­nen – wer­den von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG grund­sätz­lich nicht er­fasst. 
Sach­ver­halt: 
Im Kla­ge­fall hat­te der Klä­ger ein Mehr­fa­mi­li­en­haus im Jahr 2006 ge­kauft, in den fol­gen­den Jah­ren mit Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren sys­te­ma­tisch mo­der­ni­siert und die da­für ent­stan­de­nen Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt sah da­rin aber an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten und be­rück­sich­tig­te die­se nur im Rah­men der Ab­sch­rei­bung. Die da­ge­gen ge­rich­te­te Kla­ge hat­te kei­nen Er­folg. 
In der Ur­teils­be­grün­dung ver­t­rat das Ge­richt die Auf­fas­sung, dass Auf­wen­dun­gen für jähr­lich an­fal­len­de Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen oder Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren dann als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten zu be­han­deln sind, wenn sie in en­gem    rä­um­li­chen, zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der ste­hen und in ih­rer Ge­samt­heit ei­ne ein­heit­li­che Bau­maß­nah­me bil­den, wie dies bei ei­ner Mo­der­ni­sie­rung des Hau­ses im Gan­zen und von Grund auf der Fall ist (BFH, Ur­teil v. 25. Au­gust 2009 – IX R 20/08).

Dienstag, 2. Juni 2015

Abzocke mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Registrierung erfolgt ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern und ist stets kostenfrei

Aktuell befinden sich wieder Schreiben im Umlauf, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Schreiben erwecken einen amtlichen Eindruck. Sie weisen zwar im Kleingedruckten darauf hin, dass es sich um eine nicht amtliche, jedoch kostenpflichtige Eintragung handelt. Unternehmen sollten keinesfalls das Schreiben ausfüllen und zurücksenden.
Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr.. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
 
Die USt-IdNr. ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie wird benötigt von Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnehmen.
Weitere Informationen auch unter www.bzst.de.

Montag, 25. Mai 2015

Überstunden bei geringfügiger Beschäftigung

Aufzeichnungspflichten

Für geringfügig Beschäftigte bestehen seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden. Ergeben sich aus der Stundendokumentation regelmäßige Überstunden, darf der Mindestlohn von 8,50 € trotzdem nicht unterschritten werden. Das heißt, es ist unbedingt darauf zu achten, dass die geleisteten Überstunden auf die Stundenlöhne heruntergerechnet werden und der Mindestlohn dabei nicht unterschritten wird. Ergibt sich aus der Stundendokumentation, dass ein 450-Euro-Jobber mehr verdienen müsste, dann drohen Nachzahlungen, wenn der Zoll die Arbeitszeit-Dokumentation mit den Überstunden an die Minijob-Zentrale meldet.

Beispiel

Ein Familienmitglied (z. B. die Ehefrau) arbeitet als Minijobber mit einem auf dem Papier vereinbarten Stundenlohn von 8,50 €. Ergeben sich nun aus der Arbeitszeitdokumentation regelmäßig mehr als 53 Stunden, ist die 450 €-Grenze überschritten. Es drohen Nachzahlungen an die Sozialversicherung, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Lohnnachzahlung erfolgt oder nicht.

Donnerstag, 9. April 2015

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - unter weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 500.000 € pro Betrieb) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag).

In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

Montag, 6. April 2015

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Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Das Ar­beits­ge­richt Ber­lin hat ent­schie­den, dass ein Ar­beit­ge­ber zu­sätz­li­ches Ur­laubs­geld und ei­ne jähr­li­che Son­der­zah­lung nicht auf den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn an­rech­nen darf. 
Ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung, 
mit der ei­ne der­ar­ti­ge An­rech­nung er­reicht wer­den soll­te, ist un­wirk­sam. 

Die Ar­beit­neh­me­rin wur­de von der Ar­beit­ge­be­rin ge­gen ei­ne Grund­ver­gü­tung von 6,44 EUR je Stun­de zu­züg­lich Leis­tungs­zu­la­ge und Schicht­zu­schlä­gen be­schäf­tigt; sie er­hielt fer­ner ein zu­sätz­li­ches Ur­laubs­geld so­wie ei­ne nach Dau­er der Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit ge­staf­fel­te Jahres­son­der­zah­lung. Die Ar­beit­ge­be­rin kün­dig­te das Ar­beits­ver­hält­nis und bot ihr gleich­zei­tig an, das Ar­beits­ver­hält­nis mit ei­nem Stun­den­lohn von 8,50 EUR bei Weg­fall der Leis­tungs­zu­la­ge, des zu­sätz­li­chen Ur­laubs­gel­des und der Jahres­son­der­zah­lung fort­zu­set­zen. 

Das Ar­beits­ge­richt hat die Än­de­rungs­kün­di­gung für un­wirk­sam ge­hal­ten. 

Der ge­setz­li­che Min­dest­lohn sol­le un­mit­tel­bar die Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers ent­gel­ten. Der Ar­beit­ge­ber dür­fe da­her Leis­tun­gen, die – wie das zu­sätz­li­che Ur­laubs­geld und die Jahres­son­der­zah­lung – nicht die­sem Zweck di­en­ten, nicht auf den Min­dest­lohn an­rech­nen. Ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung, mit der die­se un­zu­läs­si­ge An­rech­nung er­reicht wer­den sol­le, sei un­zu­läs­sig. 

Ge­gen das Ur­teil ist die Be­ru­fung an das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg zu­läs­sig. 


Qu­el­le: Ar­beits­ge­richt Ber­lin, Ur­teil vom 04. März 2015, Ak­ten­zei­chen 54 Ca 14420/14

Sonntag, 5. April 2015

Informationen zur Reform der europäischen Agrarpolitik

Land­wirt­schaft­li­che Un­ter­neh­men brau­chen Pla­nungs­si­cher­heit, da­mit sie wei­ter in die Mo­der­ni­sie­rung ih­rer Be­trie­be so­wie in die Viel­falt und Qua­li­tät un­se­rer Le­bens­mit­tel in­ves­tie­ren kön­nen. 

Mit der Re­form der Ge­mein­sa­men Agrar­po­li­tik (GAP) wur­de für den Zei­traum 2014 bis 2020 ein ver­läss­li­cher Rah­men ge­schaf­fen. Die Bäue­rin­nen und Bau­ern kön­nen sich wei­ter­hin auf sta­bi­le Di­rekt­zah­lun­gen ver­las­sen. Gleich­zei­tig setzt das neue Sys­tem auch stär­ker auf ei­ne um­welt­ge­rech­te Land­be­wirt­schaf­tung so­wie ei­ne an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung der Land­wir­te für ih­re Leis­tun­gen zu­guns­ten un­se­rer Kul­tur­land­schaf­ten. Die Spiel­räu­me bei der na­tio­na­len Um­set­zung, die das re­for­mier­te EU-Recht bie­tet, hat Deut­sch­land ge­nutzt, um die na­tio­na­len und re­gio­na­len Ge­ge­ben­hei­ten zu be­rück­sich­ti­gen. 

Da­mit sich die Bäue­rin­nen und Bau­ern in Deut­sch­land ei­nen um­fas­sen­den und ak­tu­el­len Über­blick über die na­tio­na­le Um­set­zung der EU-Agr­ar­re­form und die nun gel­ten­den Re­ge­lun­gen ver­schaf­fen kön­nen, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Er­näh­rung und Land­wirt­schaft ei­ne Bro­schü­re er­s­tellt. Auf 124 Sei­ten er­hal­ten die Le­ser In­for­ma­tio­nen über das Ver­fah­ren der Neu­zu­wei­sung von Zah­lungs­an­sprüchen, die Aus­ge­stal­tung der ver­schie­de­nen neu­en Di­rekt­zah­lungs­re­ge­lun­gen so­wie Hin­wei­se für die An­trag­stel­lung. Dar­über hin­aus wer­den die Re­ge­lun­gen zu Cross Com­p­li­an­ce und wei­te­re Be­stim­mun­gen der neu­en GAP vor­ge­s­tellt. 
Die Bro­schü­re soll so­wohl für Land­wir­te als auch für die Ver­wal­tun­gen und Be­ra­tung­s­ein­rich­tun­gen ein hilf­rei­ches Nach­schla­ge­werk sein und die Bäue­rin­nen und Bau­ern bei der be­trieb­li­chen Um­set­zung der neu­en eu­ro­päi­schen Agrar­po­li­tik un­ter­stüt­zen. 

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen er­hal­ten Sie im In­ter­net un­ter
[LINK]http://www.bmel.de/pu­b­li­ka­tio­nen[/LINK]. 
Auf die­ser In­ter­net­sei­te und un­ter dem Link [LINK]http://tinyurl.com/k868ebj[/LINK] kann die Bro­schü­re auch di­rekt her­un­ter­ge­la­den wer­den.

Montag, 30. März 2015

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

Für Vermieter

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat ihre Finanzämter angewiesen, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird oder es sich um eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt.
Zum Hintergrund: Die Vermietung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.
Die ortsübliche Marktmiete umfaßt die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Ortsübliche Kaltmiete

Die Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete erfolgt in einem abgestuften Verfahren, wobei insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen ist:
  • War die Wohnung zuvor an fremde Dritte vermietet, kann dieser Mietpreis in der Regel zugrunde gelegt werden.
  • Erfolgte zuvor keine Vermietung an fremde Dritte, kann die ortsübliche Miete anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden. Enthält dieser Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert als ortsüblich anzusetzen.
  • Existiert kein Mietspiegel, ist auf die Mietwertkalkulatoren der hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation zurückzugreifen, die inzwischen flächendeckend einen Mietwertkalkulator zur Verfügung stellen.
  • Konnte die ortsübliche Kaltmiete anhand der vorgenannten Methoden nicht ermittelt werden, bietet sich eine Internetrecherche an (z.B. unter www.immoscout24.de).
Hinweis: Dem Vermieter bleibt es unbenommen, die tatsächliche ortsübliche Miete für nach Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen nachzuweisen.

Umlagefähige Kosten

Zu den umlagefähigen Kosten gehören nach § 2 der Betriebskostenverordnung insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Kosten für den Hauswart.                 
Hinweis: Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu.

Da die Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung an Angehörige vorliegt, in der Regel nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums erfolgt, kann die tatsächliche Höhe der für das Objekt zu leistenden Umlagen ermittelt werden.
 
Quelle: OFD Frankfurt, Verfügung vom 22.1.2015, Az. S 2253 A - 85 - St 227

Montag, 9. März 2015

Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2015 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2015 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2014 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden. 

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.

Samstag, 7. März 2015

"Ein für alle Male abgefunden" kann Erbverzicht sein



Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden", kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. 

Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 22.7.2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der verstorbene Familienvater wurde von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer Tochter und einem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester erkläre mit der Zahlung "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.

Die OLG-Richter gaben jedoch dem Sohn recht und haben die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester hatte in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht ergibt sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages "ein für alle Male abgefunden sei".

Donnerstag, 5. März 2015

Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Darlehensbearbeitungsentgelten



Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war. 

Bitte beachten Sie: In der Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Verbraucher als Darlehensnehmer die von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren - soweit diese formularmäßig vereinbart waren - dann von der jeweiligen Bank zurückfordern können, wenn die Bearbeitungsgebühr nach Oktober 2004 gezahlt wurde. Zusätzlich schuldet die Bank Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Frist zur Geltendmachung der Rückforderung endet allerdings am 31.12.2014, für Zahlungen vor dem 1.1.2005 sogar taggenau nach Ablauf von 10 Jahren.